Leistungsbewertung und Zensierung

1. Grundsätze der Leistungsbewertung

Leistungsbeurteilungen dienen der Leistungsentwicklung und Leistungsförderung aller Schüler*innen. Sie haben eine somit eine fachliche und eine erzieherische Funktion. Sie sollen den Schüler*innen helfen, ihre Leistungen einzuschätzen und den Lernprozess zu gestalten. 

Den Fachlehrkräften wird eine Rückmeldung über erworbene Kompetenzen und daraus resultierende weitere Unterrichtsentwicklungen gegeben. Die Beurteilung der einzelnen Schülerleistungen liegt in der Verantwortung der unterrichtenden Lehrkraft. Sie basiert auf dem persönlichen Fachurteil und den in den schulischen Gremien beschlossenen Grundsätzen. Über die Bewertungsgrundsätze sind die Schüler*innen und Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres zu informieren. Schüler*innen und Erziehungsberechtigte haben das Recht, regelmäßig über den Leistungsstand informiert zu werden.

 

In die Leistungsbewertung werden einbezogen:

  • Schriftliche Leistungen (Klassenarbeiten; Lernerfolgskontrollen; Vergleichs-arbeiten)

  • sonstige Leistungen: mündliche Leistungen (Unterrichtsbeiträge, mündliche Kontrollen, Kurzvorträge..), Hausaufgaben*, Hefterführung, praktische Leistungen…

  • Gruppenarbeit , wenn individuelle Leistungsanteile zugeordnet werden können  (Bewertet werden können Ergebnis oder Prozess)

Am Ende des Schuljahres wird aus allen erteilten Noten die Zeugnisnote gebildet.

Für Schüler*innen mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und/oder Rechnen sind die Regelungen der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung zu beachten.     

 

2. Die Bewertung mit Noten in den Jahrgangsstufen 3 bis 6  nach folgendem Schlüssel

Die Bewertung mit Noten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erfolgt nach folgendem Schlüssel. Die Konferenz der Lehrkräfte beschließt, dass bei erhöhten oder geringeren Anforderungen die Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen schulischen Gremien Abweichungen vornehmen kann. Bei geringeren Anforderungen darf der maximale Prozentsatz die Bemessungsgrenze für die Noten darstellen (z. B. bei täglichen Übungen und der Wiedergabe von Grundwissen). Die Lehrkraft muss die erhöhten oder geringeren Anforderungen jeweils begründen können.

 

Erreichte Leistung               

Note

ab 96 % 

1

Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

ab 80 % 

2

Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht

ab 60 % 

3

Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

ab 45 % 

4

Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ab 16 %

5

Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

unter 16%                  

6

Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 

In den Jahrgangsstufen 2 bis 4 ist der Schlüssel unter Berücksichtigung des Leistungsstandes der Lerngruppe und der Lernentwicklung der Schüleri*nnen  anzupassen. Die Konferenz der Lehrkräfte beschließt, dass auch hier wie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 bei geringeren oder höheren Anforderungen Abweichungen vorgenommen werden können.